Eine PDF-Datei ist nicht automatisch eine E-Rechnung. Allerdings wäre auch „PDF ist niemals E-Rechnung“ falsch: Ein hybrides Format wie ZUGFeRD verbindet eine sichtbare PDF-Rechnung mit eingebetteten strukturierten Rechnungsdaten. Entscheidend ist deshalb nicht, ob sich die Datei im PDF-Programm öffnen lässt, sondern wie die Rechnungsinformationen darin vorliegen. Der Formatentwickler FeRD erklärt diesen Aufbau.
Stand: 4. November 2026. Für Selbstständige und KMU ist die Unterscheidung wichtig: Die allgemeine Übergangsregelung für die Rechnungsausstellung endet am 31. Dezember 2026. Das bedeutet aber weder ein vollständiges PDF-Verbot noch, dass jede XML-Datei anschließend genügt. Maßgeblich bleiben Anwendungsbereich, Ausnahmen und die weiteren Übergangsregelungen in § 27 Absatz 38 UStG.
Die dargestellte Ausstellungspflicht betrifft grundsätzlich Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn beide Seiten im gesetzlichen Sinne im Inland ansässig sind. Nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze sind von der entsprechenden Ausstellungspflicht ausgenommen. Rechnungen an private Endkunden sind von dieser B2B-Regel zu unterscheiden. Maßgeblich ist § 14 Absatz 2 UStG.
Digital lesbar ist nicht dasselbe wie strukturiert
Eine gewöhnliche PDF-Rechnung stellt Informationen für Menschen dar: Rechnungsnummer oben rechts, Positionen in einer Tabelle, Gesamtbetrag darunter. Auch wenn sich Text markieren und kopieren lässt, erfüllt das allein nicht die gesetzlichen Anforderungen. § 14 Absatz 1 UStG verlangt, dass eine E-Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Andere elektronische Rechnungsformate gelten als sonstige Rechnungen.
Strukturiert bedeutet vereinfacht: Daten haben festgelegte Bedeutungen und Plätze. Software muss nicht erst aus Schriftgröße oder Seitenposition erschließen, welche Zahl die Rechnungsnummer ist. Das Gesetz sieht dafür insbesondere die europäische Norm EN 16931 samt zugehörigen Syntaxen vor. Daneben sind vereinbarte Formate zulässig, wenn sie die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben in ein normkonformes oder interoperables Format ermöglichen. Quelle: gesetze-im-internet.de
Zwei Rechnungen können gleich aussehen und verschieden sein
Illustratives Beispiel: Ein Lieferant schickt zwei optisch identische Rechnungen. Die erste wurde lediglich als PDF exportiert. Die zweite ist eine ordnungsgemäß erzeugte ZUGFeRD-Rechnung mit passendem Profil. Nur die zweite enthält zusätzlich den vorgesehenen strukturierten XML-Datensatz. Eine XRechnung geht einen anderen Weg: Sie besteht aus XML und benötigt keine eingebettete PDF-Ansicht. Ein geeigneter Viewer macht ihre Daten für Menschen lesbar. Die Unterschiede beschreibt FeRD in seinen technischen FAQ.
Bei ZUGFeRD kommt es auch auf Version und Profil an. Ab Version 2.0.1 erfüllen die Formate grundsätzlich die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen; die Profile MINIMUM und BASIC-WL sind davon ausgenommen. Die Bezeichnung „ZUGFeRD“ allein ist deshalb kein ausreichender Prüfnachweis. Ebenso wenig beweisen ein Dateiname wie „E-Rechnung.pdf“ oder irgendein XML-Anhang, dass die konkrete Datei dem zulässigen Format entspricht. Quelle: ferd-net.de
Warum OCR den Unterschied nicht nachträglich beseitigt
OCR, also Texterkennung, kann beim Auslesen von Rechnungen helfen. Wenn der Empfänger aus einem gewöhnlichen PDF anschließend Daten gewinnt, ändert das aber nicht rückwirkend die vom Lieferanten ausgestellte und übermittelte Rechnung. Diese Einordnung folgt aus § 14 UStG: Die Struktur muss bereits beim Ausstellen, Übermitteln und Empfangen vorliegen. Interne Datenerfassung ist daher von einer ordnungsgemäß gestellten E-Rechnung zu unterscheiden. Quelle: gesetze-im-internet.de
Unsere Empfehlung: Fordern Sie bei bestehender E-Rechnungspflicht eine geeignete Rechnung beziehungsweise Berichtigung beim Aussteller an, statt dessen PDF selbst als vermeintliches Original umzubauen. Das BMF beschreibt die Berichtigung einer im falschen Format ausgestellten Rechnung durch nachträgliche Ausstellung einer E-Rechnung mit eindeutigem Bezug auf das ursprüngliche Dokument. Siehe BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Randnummer 57.
Was Ende 2026 tatsächlich ausläuft
Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Rechnungsaussteller für die betreffenden Umsätze 2025 und 2026 noch sonstige Rechnungen übermitteln; ein gewöhnliches PDF setzt die Zustimmung des Empfängers voraus. Für 2027 ausgeführte Umsätze verlängert sich diese Möglichkeit bis Ende 2027, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat. Genau 800.000 Euro sind also eingeschlossen. Eine zusätzliche Übergangsregel betrifft bestimmte EDI-Verfahren. Das sind bereits geltende gesetzliche Regelungen, keine Prognosen. Quelle: gesetze-im-internet.de
Ausnahmen bestehen insbesondere für Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV bis einschließlich 250 Euro Gesamtbetrag, Fahrausweise nach § 34 UStDV und Rechnungen über nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfreie Kleinunternehmerumsätze nach § 34a UStDV. Die Kleinbetragsregel gilt nicht für Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG. Der Empfang von E-Rechnungen musste dagegen grundsätzlich bereits ab 1. Januar 2025 ermöglicht werden; hierfür genügt ein E-Mail-Postfach. Empfang und eigene Ausstellung sind somit getrennte Fragen. BMF 2025, Randnummer 22, und BMF 2024, Randnummern 40 und 62, erläutern diese Abgrenzung.
So prüfen Sie den nächsten Rechnungseingang
Für die betriebliche Umsetzung empfehlen wir diese Reihenfolge:
- Datei einordnen: Gewöhnliches PDF, hybride Rechnung oder eigenständige XML-Datei? Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf Endung und Vorschau.
- Struktur prüfen: Nutzen Sie eine geeignete Validierungsanwendung für Format und Geschäftsregeln. Bewahren Sie den Prüfbericht zweckmäßig mit auf.
- Inhalt kontrollieren: Vergleichen Sie Leistung, Rechnungsempfänger und Beträge mit Bestellung und Leistungsnachweis. Validierung ersetzt keine sachliche Rechnungsprüfung.
- Abweichungen klären: Bei hybriden Rechnungen ist der strukturierte Teil führend. Widersprüche zur PDF-Ansicht sollten Sie vor der weiteren Bearbeitung mit dem Aussteller klären.
- Originaldaten erhalten: Speichern Sie nicht nur Ausdruck oder Bildschirmansicht. Zumindest der strukturierte Teil muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt werden.
Die fachliche Grundlage dieser Prüfschritte liefert das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, insbesondere Randnummern 6a, 35a und 60 sowie Abschnitt 14.4 Absatz 3 UStAE. Für den Arbeitsablauf bleibt entscheidend: E-Rechnungen verarbeiten heißt, strukturierte Originaldaten zu nutzen – nicht lediglich eine PDF-Vorschau abzulegen. Dieser Überblick ersetzt keine Beratung zum Einzelfall.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet: § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen, laufende Gesetzesfassung; abgerufen am 04.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet: § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften, Absatz 38, laufende Gesetzesfassung; abgerufen am 04.11.2026.
- Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD): Technisches zur E-Rechnung, ohne ausgewiesenes Veröffentlichungsdatum; abgerufen am 04.11.2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025, Schreiben vom 15.10.2024, hier unter Berücksichtigung der Änderungen vom 15.10.2025; abgerufen am 04.11.2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Schreiben vom 15.10.2025; abgerufen am 04.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge, laufende Verordnungsfassung; Abruf: 04.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: § 34 UStDV – Fahrausweise als Rechnungen, laufende Verordnungsfassung; Abruf: 04.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern, laufende Verordnungsfassung; Abruf: 04.11.2026.
