Rechnungen per E-Mail zu empfangen bedeutet noch nicht, sie automatisch zu verarbeiten. Ein Postfach transportiert Nachrichten; ein belastbarer Rechnungsprozess muss zusätzlich Anhänge sicher übernehmen, Daten unterscheiden, Fehler behandeln und Zuständigkeiten festlegen. Auch eine PDF-Rechnung wird durch ihren Versand per E-Mail nicht zur strukturierten E-Rechnung: Entscheidend ist das Rechnungsformat, nicht der Übertragungsweg. Das ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStG. Dieser Leitfaden beschreibt einen empfohlenen Ablauf für Selbstständige und kleine Unternehmen, keine bestimmte Softwarefunktion.
Stand: 4. November 2026. Die folgenden Umsetzungsschritte sind organisatorische und technische Empfehlungen. Sie ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Diese Ausstellungspflicht betrifft grundsätzlich Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen bei beiderseitiger Inlandsansässigkeit. Nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze sind von der entsprechenden Pflicht ausgenommen. Daneben bleiben Rechnungen über nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfreie Kleinunternehmerumsätze nach § 34a UStDV, Fahrausweise nach § 34 UStDV und Kleinbetragsrechnungen bis einschließlich 250 Euro unter den Voraussetzungen des § 33 UStDV gesondert geregelt. Die Kleinbetragsregel gilt nicht für Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG. Die Empfangsbereitschaft ist von diesen Ausstellungsausnahmen zu unterscheiden.
Was beim E-Mail-Empfang rechtlich zählt
Inländische Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können; dafür genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach. Eine darüber hinausgehende automatische Verarbeitung ist nicht vorgeschrieben. Das BMF erläutert außerdem: Für den Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen besteht kein allgemein vorgeschriebener Übermittlungsweg. Ein Portal ist damit nicht für alle Unternehmen Pflicht; besondere Vorgaben öffentlicher Auftraggeber sind davon zu unterscheiden. Siehe BMF-FAQ, Fragen 8, 9 und 12.
Empfangsbereitschaft und Ausstellungspflicht haben unterschiedliche Zeitpläne. Die allgemeine Übergangsregelung erlaubt für die betroffenen 2025 und 2026 ausgeführten Umsätze eine sonstige Rechnung nur bei Übermittlung bis zum 31. Dezember 2026. Für 2027 ausgeführte Umsätze können Rechnungsaussteller mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 die Verlängerung nutzen; die Übermittlung ist dabei bis zum 31. Dezember 2027 zulässig. Andere elektronische Formate benötigen die Zustimmung des Empfängers. Daneben gilt für bestimmte EDI-Verfahren eine gesonderte Übergangsregel bis Ende 2027. Ab 2028 entfallen diese Übergangserleichterungen; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen. Maßgeblich ist § 27 Absatz 38 UStG; genau 800.000 Euro liegen noch innerhalb der Grenze.
1. Einen verlässlichen Eingang einrichten
Unsere Empfehlung: Verwenden Sie eine eigene Rechnungsadresse statt persönlicher Mitarbeiterpostfächer. Benennen Sie eine verantwortliche Person und eine Vertretung. Legen Sie fest, wer werktäglich Eingang, Spamordner, Quarantäne und fehlgeschlagene Importe kontrolliert. Eine Abwesenheit darf nicht dazu führen, dass eine Rechnung zwei Wochen unbearbeitet bleibt.
Trennen Sie bei mehreren Gesellschaften oder betreuten Mandanten die Zuordnung und die Berechtigungen. Eine Adresse pro Unternehmen erleichtert den Ablauf, ersetzt aber keine Zugriffskontrolle. Prüfen Sie separat, wer Dokumente sehen, herunterladen, verändern oder weitergeben darf. Testen Sie ausdrücklich, dass ein Benutzer aus Mandant A weder die Suche noch einen direkten Dokumentlink von Mandant B nutzen kann. Das ist eine empfohlene Abnahmeprüfung, keine bloße Frage der Ordnernamen.
Vereinbaren Sie mit Lieferanten einen klaren Versandstandard. Ein möglicher Text lautet: „Bitte senden Sie Rechnungen an unsere vereinbarte Rechnungsadresse. Übermitteln Sie die Rechnungsdatei als Anhang und nennen Sie unsere Bestellreferenz. Senden Sie keine passwortgeschützten Archive. Für abweichende Übermittlungswege stimmen Sie sich bitte vorher mit uns ab.“ Ergänzen Sie nur Formate und Größenlimits, die Ihr Eingang tatsächlich unterstützt. Hinweise zur Organisation bietet auch die Themenseite Rechnungseingang per E-Mail.
2. Anhänge sicher und vollständig importieren
Schalten Sie die Dokumentvorschau nicht vor die Sicherheitsprüfung. Das BSI verlangt in seinem IT-Grundschutz-Baustein APP.5.3 eine Schadsoftwareprüfung vor dem Öffnen von Anhängen und eine sichere Konfiguration von Vorschaufunktionen. Das sind Sicherheitsanforderungen des Bausteins, keine besondere steuerliche Rechnungsvorschrift. Siehe BSI APP.5.3, Anforderungen A1 und A4.
Als technische Importfolge empfehlen wir:
- Eingang registrieren: Empfangszeit, adressiertes Unternehmen, Nachrichtenkennung und Anzahl der Anhänge protokollieren.
- MIME-Struktur auswerten: Dateianhänge von eingebetteten Logos und Nachrichtentext trennen; Dateiname und gemeldeten Inhaltstyp erfassen.
- Inhaltsart prüfen: Endung, MIME-Angabe und tatsächliches Dateiformat vergleichen. Widersprüche nicht stillschweigend akzeptieren.
- Schadsoftware prüfen: Erst nach erfolgreicher Prüfung die Datei für Vorschau und weitere Verarbeitung freigeben. Nicht prüfbare Dateien gesondert behandeln.
- Original übernehmen: Empfangene Dateibytes unverändert speichern; Vorschau und ausgelesene Daten als getrennte Ableitungen zuordnen.
Eine Dateiendung allein ist kein ausreichendes Erkennungsmerkmal. Microsoft dokumentiert beispielsweise eine Dateityperkennung anhand interner Dateimerkmale, unabhängig vom Namen. Sie arbeitet allerdings nur für unterstützte Typen und nach einem Best-Effort-Verfahren. Fragen Sie Ihren Anbieter deshalb konkret nach Inhaltsprüfung, unterstützten Formaten und Rückfallregeln statt nur nach einem „PDF-Filter“. Quelle: Microsoft Learn, Abschnitt „True type matching“.
Beachten Sie zwei verschiedene Bedeutungen von „Signatur“: Eine Dateisignatur bezeichnet hier technische Erkennungsmerkmale; eine elektronische Signatur dient anderen Nachweiszwecken. Für die Aufbewahrung empfiehlt sich, vorhandene Signaturinformationen nicht durch eine Druck- oder Konvertierungsroutine zu verlieren. Die GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025, Randziffer 131 nennt qualifizierte elektronische Signaturen ausdrücklich als möglicherweise steuerlich bedeutsame Zusatzinformationen.
3. PDF, Scan und strukturierte Daten auseinanderhalten
Planen Sie getrennte Verarbeitungspfade. Bei einem unstrukturierten PDF oder Scan kann Texterkennung einen Erfassungsvorschlag liefern; behandeln Sie dessen Ergebnis zunächst als ungeprüft. Bei strukturierten E-Rechnungen sollten die Rechnungsdaten unmittelbar verarbeitet werden. Für hybride Rechnungen wie ZUGFeRD erläutert die Bundessteuerberaterkammer, dass der XML-Datensatz für die Prüfung führend ist und nicht durch OCR des Bildteils ersetzt werden soll. Siehe BStBK-FAQ, Abschnitt 3.3.
Definieren Sie vorab, welche Felder nach der Erfassung kontrolliert werden: Lieferant, Rechnungsempfänger, Rechnungsnummer, Datum, Leistungsbezug, Netto-, Steuer- und Bruttobetrag sowie Zahlungsinformationen. Regeln Sie für Fälligkeiten ausdrücklich, ob ein Datum aus der Rechnung übernommen oder aus Zahlungsbedingungen berechnet wurde. Ein selbst berechnetes Datum sollte nicht wie eine unveränderte Lieferantenangabe aussehen. Mehr zum strukturierten Verarbeitungspfad steht unter E-Rechnungen verarbeiten.
4. Technische Prüfung und sachliche Freigabe trennen
Eine bestandene Formatprüfung beantwortet nicht, ob die abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde. Die Bundessteuerberaterkammer weist auf die Grenzen von Validierungsanwendungen bei inhaltlichen Fehlern hin. Der Abgleich mit Bestellung, Vertrag oder Lieferschein bleibt ein eigener Prüfschritt. Empfehlenswert sind deshalb getrennte Statuswerte für „technisch geprüft“, „sachlich bestätigt“ und „zur Zahlung freigegeben“. Quelle: BStBK-FAQ, Abschnitt 3.3.
Illustratives Beispiel: Ein Lieferant sendet eine Rechnung über 1.190 Euro zweimal, zunächst direkt und später über einen Projektleiter. Empfohlen ist ein Dublettenhinweis anhand von Lieferant, Rechnungsnummer, Betrag und gegebenenfalls Dateiprüfsumme. Löschen Sie den zweiten Eingang nicht ungeprüft: Eine neue Datei könnte auch eine Korrektur enthalten. Verknüpfen Sie beide Eingänge und dokumentieren Sie die Entscheidung. Geänderte Bankverbindungen sollten bis zur Bestätigung über einen bereits bekannten Kontaktweg gesperrt bleiben.
5. Eine Fehlerwarteschlange statt stiller Verluste betreiben
Automatisierung braucht einen sichtbaren Ausgang für alles, was nicht eindeutig funktioniert. Unsere Empfehlung ist eine Fehlerwarteschlange mit Verantwortlichem, Eingangszeit, Fehlergrund und nächstem Bearbeitungsschritt:
- Anhang fehlt oder nur Downloadlink vorhanden: Zuständigkeit klären und die Datei über den vereinbarten Weg anfordern; unbekannte Links nicht automatisch verfolgen.
- Datei verschlüsselt, beschädigt oder nicht prüfbar: Verarbeitung stoppen und eine sicher prüfbare Ersatzübermittlung vereinbaren.
- Empfänger unklar oder mehrere Rechnungen enthalten: Unternehmen und Dokumentgrenzen manuell zuordnen.
- Daten oder Format fehlerhaft: Prüfbericht hinterlegen und gegebenenfalls eine Berichtigung anfordern, statt Lieferantenangaben unbemerkt umzuschreiben.
Kontrollieren Sie außerdem die Vollständigkeit: Wie viele Nachrichten kamen an, wie viele Anhänge wurden erkannt, wie viele Dokumente übernommen? Ein erfolgreicher Postfachabruf allein sollte nicht als erfolgreicher Import gelten. Empfohlen ist eine tägliche Übersicht offener Fälle einschließlich Quarantäne und erneuter Zustellversuche.
6. Aufbewahrung und Übergabe nachweisbar abschließen
Nach § 14b Absatz 1 UStG sind Rechnungen grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Jahresende der Ausstellung. Längere steuerlich bedingte Bindungen bleiben möglich. Der strukturierte Teil einer E-Rechnung muss in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben; steuerlich relevante Zusatzinformationen sind ebenfalls aufzubewahren. Ein Ausdruck ersetzt diesen Datensatz nicht. Siehe zusätzlich die GoBD-Änderung, Randziffer 131.
Die E-Mail selbst ist nicht immer zusätzlich aufbewahrungspflichtig: Dient sie ausschließlich als Transportmittel, ist das grundsätzlich entbehrlich. Enthält sie dagegen aufbewahrungspflichtige Geschäfts- oder Buchungsinformationen, muss sie elektronisch erhalten bleiben. Quelle: BStBK-FAQ, Abschnitt 2.4.
Testen Sie vor dem Regelbetrieb einen vollständigen Durchlauf: Eingang, Sicherheitsprüfung, Zuordnung, Datenerfassung, Beanstandung, Freigabe, Ablage und Wiederauffinden. Lassen Sie auch einen Export und eine Wiederherstellung aus der Sicherung vorführen. Erst wenn Original, Prüfentscheidung und Buchhaltungsübergabe nachvollziehbar zusammenfinden, ist aus einem Rechnungspostfach ein kontrollierter Arbeitsablauf geworden.
Quellen
- Gesetze im Internet: UStG § 14 – Ausstellung von Rechnungen; laufende Gesetzesfassung, Abruf: 04.11.2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung, insbesondere Fragen 8, 9 und 12; Veröffentlichungsdatum nicht verlässlich festgestellt, Recherche: 04.11.2026.
- Gesetze im Internet: UStG § 27 Absatz 38 – Übergangsvorschriften; laufende Gesetzesfassung, Recherche: 04.11.2026.
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: APP.5.3 – Allgemeiner E-Mail-Client und -Server, Edition 2023, insbesondere A1 und A4; Abruf: 04.11.2026.
- Microsoft Learn: Schutz vor Schadsoftware für E-Mails in Microsoft 365, Abschnitt „True type matching“; Veröffentlichungsdatum nicht verlässlich festgestellt, Abruf: 04.11.2026.
- Bundesministerium der Finanzen: GoBD – 2. Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, Schreiben vom 14.07.2025, insbesondere Änderung der Randziffer 131; Abruf: 04.11.2026.
- Bundessteuerberaterkammer: FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung, Stand 03.03.2026, insbesondere Abschnitte 2.4 und 3.3; Abruf: 04.11.2026.
- Gesetze im Internet: UStG § 14b – Aufbewahrung von Rechnungen; laufende Gesetzesfassung, Abruf: 04.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge, laufende Verordnungsfassung; Abruf: 04.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: § 34 UStDV – Fahrausweise als Rechnungen, laufende Verordnungsfassung; Abruf: 04.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern, laufende Verordnungsfassung; Abruf: 04.11.2026.
